Steuerliche Änderungen im Bereich Abwasser durch den neuen § 2b UStG
Durch den neuen § 2b UStG gilt die Umsatzsteuerpflicht ab 01.01.2023 grundsätzlich für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts (JPöR), die selbstständig und nachhaltig Einnahmen erzielen.
Die Nichtsteuerbarkeit der JPöR setzt demnach künftig voraus, dass diese im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt tätig werden, wie z. B. beim Anschluss- und Benutzungszwang.
Die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistung führt jedoch auch in den Fällen des Anschluss- und Benutzungszwangs dazu, dass nach neuer Rechtsprechung kein Handeln im Rahmen der öffentlichen Gewalt vorliegt und damit Steuerbarkeit zur Folge hat.
Ab 01.01.2023 unterliegt der Zweckverband Wasser und Abwasser Lobensteiner Oberland damit der Verpflichtung, die betroffenen Leistungen mit der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 % zu besteuern und an das Finanzamt abzuführen.